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Standsicherheit als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer Stützmauer

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/325Zak 2011, 175 Heft 9 v. 24.5.2011

ABGB §§ 922, 923, 932, §§ 933a, 1167

Im Fall eines Werkvertrags über die Errichtung einer Stützmauer im Gelände gilt die Standsicherheit der Mauer (Gleit- und Kipp- sowie Grund- und Geländebruchsicherheit) nach den Kriterien der §§ 922 f ABGB als stillschweigend mitvereinbarte Eigenschaft.

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