ABGB §§ 922, 923, 932, §§ 933a, 1167
Im Fall eines Werkvertrags über die Errichtung einer Stützmauer im Gelände gilt die Standsicherheit der Mauer (Gleit- und Kipp- sowie Grund- und Geländebruchsicherheit) nach den Kriterien der §§ 922 f ABGB als stillschweigend mitvereinbarte Eigenschaft.