AußStrG §§ 45, 157, 164
ABGB §§ 608, 823
Ein übergangener (Nach-)Erbe kann den Einantwortungsbeschluss nicht mit Rekurs anfechten, sondern ist auf die Erbschaftsklage verwiesen.
AußStrG §§ 45, 157, 164
ABGB §§ 608, 823
Ein übergangener (Nach-)Erbe kann den Einantwortungsbeschluss nicht mit Rekurs anfechten, sondern ist auf die Erbschaftsklage verwiesen.