ABGB §§ 784, 810, 812, 956
GBG § 53
Der Antrag des gem § 810 ABGB durch den Erben vertretenen Nachlasses auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Nachlassliegenschaft bedarf nicht der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung. Hingegen ist für die Veräußerung selbst idR die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts erforderlich, selbst wenn diese zur Erfüllung von Pflichtteilsforderungen oder an Zahlungs statt erfolgt.