HKÜ Art 3
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes erfolgt iSd HKÜ widerrechtlich, wenn dadurch ein tatsächlich ausgeübtes Obsorge- oder Mitobsorgerecht verletzt wird. Die Beurteilung ist von den Behörden des Entführungsstaats autonom vorzunehmen. Wem das (Mit-)Obsorgerecht zusteht, ist nach dem Recht des bisherigen Aufenthaltsstaats des Kindes zu beurteilen.