Zu 7 Ob 113/10h = Zak 2010/610, 355: Ein einmaliges, für den Mieter nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Mitbewohners kann die Kündigung des Mietvertrags wegen unleidlichen Verhaltens rechtfertigen, wenn der Mieter dieses Verhalten pauschal verteidigt und von ihm daher keine Abhilfe gegen gleichartige Vorfälle in der Zukunft zu erwarten ist.