ABGB §§ 91, 94
Grundsätzlich können die Ehegatten ihre Unterhaltsbeziehungen mit Vereinbarung autonom gestalten.
Die Zulässigkeit einer Vereinbarung der Ehegatten über die einvernehmliche Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft, die vorsieht, dass sich jeder selbst erhalten muss, ist nicht streng an den für einen Unterhaltsverzicht geltenden Einschränkungen zu messen. Im Allgemeinen ist aber auch im Fall einer Doppelverdienerehe davon auszugehen, dass aus einer solchen Vereinbarung kein über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirkender Ausschluss von Unterhaltsansprüchen abgeleitet werden kann.