Mit den Erk 4/09 und 6/09 hat der VfGH Klagen der Stadtgemeinde Salzburg und einer Privatperson gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen für die Suche nach Fliegerbombenblindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg auf im Eigentum der Klägerinnen stehenden Liegenschaften zurückgewiesen. In der österreichischen Rechtsordnung gebe es keine öffentlich-rechtliche Norm, welche die Suche nach Fliegerbomben(blindgängern) oder die Kostentragung regle. Auch sonst könnten die geltend gemachten Ansprüche nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet werden, weshalb keine Zuständigkeit des VfGH gem Art 137 B-VG bestehe, über die Klagen zu entscheiden.