Nach dem VwGH-Erk 2009/16/0271 = Zak 2011/121, 62 unterliegt ein Mietvertrag, der über mit sicheren elektronischen Signaturen versehene E-Mails abgeschlossen wurde, auch dann der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG, wenn kein Ausdruck erfolgt ist. Die Autoren üben an der Entscheidungsbegründung Kritik. Ihrer Meinung nach besteht keine Gebührenpflicht. Als positiven Aspekt leiten sie aus der Entscheidung im Umkehrschluss ab, dass der VwGH die Gebührenpflicht im Fall von nicht sicher unterfertigten E-Mails verneinen könnte.