Im Detail von der Judikatur (zuletzt 3 Ob 176/10v = Zak 2011/86, 51) abweichend ist der Autor der Ansicht, dass die Verabreichung eines Medikaments dann eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG darstellt, wenn damit unmittelbar eine Bewegungseinschränkung intendiert ist oder bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele eine bewegungseinschränkende Nebenwirkung in Kauf genommen wird, obwohl diese durch Wahl einer alternativen Maßnahme vermeidbar gewesen wäre. Anschließend stellt er einige Falltypen und Beispiele von bewegungseinschränkenden medikamentösen Behandlungen dar.