ABGB § 1300
Wer eine Falschauskunft selbstlos - dh außerhalb einer vertraglichen oder sonstigen geschäftlichen Sonderbeziehung - erteilt, haftet gem § 1300 ABGB nur bei Schädigungsvorsatz.
Vor dem Hintergrund des Ankaufs eines Gemäldes von einem Dritten stellte ein Kind des verstorbenen Künstlers dem Käufer eine - nicht zutreffende - Echtheitsbestätigung aus, ohne dafür ein Entgelt oder einen sonstigen persönlichen Vorteil zu lukrieren. Mangels Sonderbeziehung liegt in diesem Fall eine selbstlos erteilte Falschauskunft vor.