ABGB §§ 871, 1347
KSchG § 25d
Die zwischen einem Angehörigen und dem Krankenhausträger geschlossene Vereinbarung, in der sich der Angehörige verpflichtet hat, die Pflegegebühren des nicht sozialversicherten Patienten zu bezahlen, ist als Interzession in Form eines Schuldbeitritts zu qualifizieren. Das Vorbringen, dass der Angehörige den Schuldbeitritt als Aufnahmevoraussetzung ansah, der Patient jedoch wegen Unabweisbarkeit auch ohne Verpflichtungserklärung behandelt hätte werden müssen, rechtfertigt keine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums, weil es sich bei dieser Fehlvorstellung um einen Motivirrtum handelt.