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Geltungskontrolle bedenklicher AGB-Klauseln auch ohne ausdrückliche Einwendung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/203Zak 2011, 115 Heft 6 v. 5.4.2011

ABGB § 864a

Eine von einer Partei zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts herangezogene AGB-Klausel ist vom Gericht auch ohne ausdrückliche Einwendung des Gegners der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB zu unterziehen, wenn die Bestimmung bedenklich erscheint.

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