ABGB §§ 850, 1380, 1385
VermG § 25
Die Einigung der Eigentümer über den Verlauf der Grenze in einer Grenzverhandlung nach § 25 VermG hat konstitutive Wirkung. Sofern tatsächlich ein Grenzstreit vorlag und nicht bloß ein Eigentumswechsel verschleiert werden soll, hat die Einigung ohne bücherliche Zu- und Abschreibungen unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum.