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Unterlassene Dokumentation des Ergebnisses einer medizinischen Untersuchung - Beweislastumkehr

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/175Zak 2011, 98 Heft 5 v. 22.3.2011

ABGB § 1295 Abs 1, § 1299

Wenn der Arzt Untersuchungsergebnisse nicht dokumentiert hat, trifft ihn die Beweislast dafür, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine (auch nur unspezifischen) Auffälligkeiten vorlagen, deren Wahrnehmung zu einer früheren Diagnose der Krankheit geführt hätten. Diese Beweislastumkehr ist auch bei Hebammen und anderen medizinischen Berufen heranziehbar.

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