MRG § 3 Abs 2 Z 2, § 6 Abs 1a
Im Rahmen seiner Erhaltungspflichten hat der Vermieter gem § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Mietgegenstand zu beseitigen. Anders als bei der Pflicht zur Behebung von ernsten Schäden (§ 3 Abs 2 Z 2 1. Fall MRG) kommt es nicht auf die Höhe des erforderlichen Aufwandes an.