Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-34/09 , Zambrano darf einem Drittstaatsangehörigen, der seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, Unterhalt gewährt, weder der Aufenthalt noch eine Arbeitserlaubnis in jenem Mitgliedstaat verwehrt werden, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat und über dessen Staatsangehörigkeit es verfügt. Ansonsten würde der tatsächliche Genuss des Kernbestandes jener Rechte, die der Unionsbürgerstatus nach Art 20 AEUV dem Kind verleiht, verhindert. Das Ausgangsverfahren betrifft einen kolumbianischen Staatsangehörigen, der während seines Asyl- bzw Aufenthaltsverfahrens in Belgien Vater von zwei Kindern wurde, die aufgrund der belgischen Rechtslage als ansonsten Staatenlose die Staatsangehörigkeit Belgiens erhielten.