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Rechtsanwalt darf nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verfahrenssachwalter bestellt werden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/129Zak 2011, 74 Heft 4 v. 8.3.2011

AußStrG § 119

ABGB § 279

Auch bei der Auswahl der Person des Verfahrenssachwalters ist die in § 279 ABGB vorgesehene Rangfolge zu beachten. Nur wenn besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, darf von vornherein ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter bestellt werden. Ansonsten ist in erster Linie eine dem Betroffenen nahestehende Person, in zweiter Linie der Sachwalterverein und erst in dritter Linie ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter zum Verfahrenssachwalter zu bestellen.

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