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Deckung hoher Internatskosten aus dem Vermögen des Kindes - pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/126Zak 2011, 73 Heft 4 v. 8.3.2011

ABGB §§ 140, 149, 154 Abs 3, §§ 271, 709, 711

AußStrG § 133

Die Abdeckung von Ausbildungs- und Internatskosten in Höhe von 1.500 € pro Monat aus einem Wertpapiervermögen mit einem Wert von ca 160.000 €, das dem Kind vom verstorbenen Elternteil vermacht worden ist, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Eine Interessenkollision, welche die Bestellung eines Kollisionskurators zur Vertretung des Kindes erforderlich machen würde, liegt nicht vor, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil, der gegenüber der Ausbildungsstätte Schuldner ist, nicht die gesamten Ausbildungskosten aus dem Vermögen des Kindes abdecken will (hier: nur 1.500 € von insgesamt 2.400 € pro Monat), sondern einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Teil selbst übernimmt, und es sich bei der Internatsausbildung um einen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf handelt.

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