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Beweisaufnahme-Verordnung - kein Ersatz für Zeugenentschädigung

In aller KürzeZak 2011/122Zak 2011, 62 Heft 4 v. 8.3.2011

Nach der zur Beweisaufnahme-VO 1206/2001 ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-283/09 , Werynski/Mediatel 4B besteht keine Verpflichtung des um eine Zeugeneinvernahme ersuchenden Gerichts, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Zeugenentschädigung zu leisten oder eine dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten.

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