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Kein Rechtsmittel gegen die Zulassung der Klageänderung durch das Rekursgericht

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/107Zak 2011, 58 Heft 3 v. 15.2.2011

JN § 45

ZPO § 235

Eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts, mit der die sachliche Zuständigkeit bejaht wird, ist gem § 45 JN nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Eine unanfechtbare Zuständigkeitsentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nicht ausdrücklich, sondern lediglich implizit erfolgt.

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