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Präklusivfrist für Aufteilungsantrag - Hemmung durch Vergleichsgespräche, Treu und Glauben

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/85Zak 2011, 51 Heft 3 v. 15.2.2011

EheG § 95

ABGB §§ 1497, 1501

Wenn nur der Verschuldensausspruch des Scheidungsurteils mit einem Rechtsmittel angefochten wird, erwächst der Scheidungsausspruch in Rechtskraft. Dies löst den Lauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs aus.

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