vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Außerstreitverfahren - kein Rekurs wegen fehlender Vertretung nach Eintritt der formellen Rechtskraft

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/62Zak 2011, 37 Heft 2 v. 1.2.2011

AußStrG §§ 73, 156, 183

AußStrG aF: §§ 77, 179

Für ein minderjähriges, im Ausland lebendes Kind des Erblassers wurde im Verlassenschaftsverfahren trotz bekannten Aufenthaltsorts ein Abwesenheitskurator bestellt. Gegen den durch Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung an den Abwesenheitskurator formell rechtskräftig gewordenen Beschluss auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an einen Gläubiger kann das Kind nicht nachträglich mit der Begründung Rekurs erheben, die Vertretung durch einen Abwesenheitskurator sei aufgrund des bekannten Aufenthaltsorts gesetzwidrig und damit nicht rechtswirksam erfolgt. Aufgrund der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses kann die fehlende Vertretung des Kindes nur im Weg eines Abänderungsantrags nach §§ 73 ff AußStrG geltend gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte