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Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafgerichtliche Verurteilung des Erfüllungsgehilfen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/795Zak 2011, 419 Heft 21 v. 29.11.2011

ABGB § 1313a

ZPO §§ 266, 411

Für Dritte, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten, kann eine strafgerichtliche Verurteilung im Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalten. Die strafgerichtliche Verurteilung des Erfüllungsgehilfen wegen des Vergehens der Körperverletzung hat daher im Schadenersatzprozess des Verletzten gegen den Geschäftsherrn keine Bindung zur Folge.

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