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Tierhalterhaftung - Gehilfenhaftung, Hundehaltung am Bauernhof, Leinenpflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/750Zak 2011, 397 Heft 20 v. 15.11.2011

ABGB §§ 1311, 1315, 1320

Stmk Landes-SicherheitsG: § 3b Abs 3

Das Fehlverhalten eines Gehilfen kann dem Tierhalter nur nach den Kriterien des § 1315 ABGB zugerechnet werden. Deshalb ist eine Haftung des Halters nach § 1320 S 2 ABGB ausgeschlossen, wenn er das Tier einer an sich verlässlichen Person zur Beaufsichtigung anvertraut hat.

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