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Prüfung der Schlüssigkeit eines Erlagsantrags

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/742Zak 2011, 395 Heft 20 v. 15.11.2011

ABGB § 1425

Das Erlagsgericht hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Erlagsvoraussetzungen vorzunehmen.

Die Schlüssigkeit des Erlagsantrags ist grundsätzlich allein anhand der Angaben des Erlegers zu beurteilen, selbst wenn deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestritten wird. Doch müssen neben offenkundigen auch solche aktenkundigen Umstände in die Prüfung einbezogen werden, an deren Richtigkeit unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien keine Zweifel bestehen. In diesem Sinn kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.

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