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Zurücknahme der Scheidungsklage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/732Zak 2011, 392 Heft 20 v. 15.11.2011

ZPO § 483 Abs 3, § 483a

EheG §§ 49, 55 Abs 3

In Ehesachen ist die Klagsrücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig; der Anspruchsverzicht reicht für die Zurücknahme nicht aus.

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