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P. Bydlinski, Weite verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung nach Selbsteinbau durch den Käufer? ÖJZ 2011, 893.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2011/713Zak 2011, 380 Heft 19 v. 3.11.2011

In der aufgrund eines deutschen Ausgangsverfahrens ergangenen Vorabentscheidung C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 sprach der EuGH aus, dass (1) bei einem mangelhaften Verbrauchsgut, das vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels seinem Verwendungszweck gemäß eingebaut worden ist, der Verkäufer im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur unentgeltlichen Ersatzlieferung nach Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG auch die Kosten des Ausbaus und des Einbaus des Ersatzguts zu übernehmen hat, (2) der Verkäufer die einzig mögliche primäre Abhilfe der Ersatzlieferung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Aus- und Einbaukosten ablehnen darf, weil die RL die Unverhältnismäßigkeit nur bei der Wahl zwischen den primären Abhilfen, nicht jedoch im Verhältnis zwischen den primären und den sekundären Behelfen (Preisminderung oder Vertragsauflösung) als Ausschlusskriterium vorsieht, (3) der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten auf einen dem Wert der Sache und der Bedeutung des Mangels angemessenen Betrag beschränkt werden kann und (4) der Verbraucher im Fall einer solchen Beschränkung auf die sekundären Behelfe umschwenken darf. Der Autor hält die Rechtsansicht des EuGH für teilweise widersprüchlich und nicht ausreichend oder nachvollziehbar begründet. Änderungsbedarf im österreichischen Recht sieht er nicht. Der Begriff des Austauschs in § 932 ABGB könne ohne Weiteres so verstanden werden, dass er auch Aus- und Einbau umfasst. Auch das auf den ersten Blick richtlinienwidrige Unverhältnismäßigkeitskriterium in § 932 Abs 4 ABGB könne beibehalten werden, weil es aufgrund der vom EuGH anschließend doch zugelassenen Angemessenheitsgrenze in der Sache mit dessen Position in Übereinstimmung zu bringen sei. Zur Thematik siehe auch Zak 2011/564, 300.

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