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Sorgfaltspflichten bei Übermittlung elektronischer Baupläne

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/708Zak 2011, 378 Heft 19 v. 3.11.2011

ABGB §§ 1168a, 1295 Abs 1, § 1299

Zusammenarbeitende Unternehmer im Bauwesen, zwischen denen Pläne in elektronischer Form übermittelt werden, haben sich hinsichtlich der verwendeten CAD-Programme und Dateiformate abzustimmen oder diese zumindest bekannt zu geben, um Schäden aufgrund von Darstellungsfehlern infolge nicht völliger Kompatibilität zu vermeiden.

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