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Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Ehegatten - Löschung nach Scheidung?

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/699Zak 2011, 374 Heft 19 v. 3.11.2011

ABGB § 364c

EheG § 93

Ein zwischen den Ehegatten begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe nicht seine Rechtswirksamkeit. Das Gericht kann jedoch im Aufteilungsverfahren gemeinsam mit der Übertragung des (Mit-)Eigentums an der belasteten Liegenschaft von einem geschiedenen Ehegatten auf den anderen die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anordnen.

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