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Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckbarerklärungsverfahren?

In aller KürzeZak 2011/687Zak 2011, 362 Heft 19 v. 3.11.2011

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-139/10 , Prism Investments/van der Meer kann mit dem Rechtsbehelf des Art 43 EuGVVO gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht geltend gemacht werden, dass der Verpflichtete dem Titel im Ursprungsmitgliedstaat (hier: im Weg der Aufrechnung) nachgekommen ist. Der Rechtsbehelf könne nur auf die in Art 34 und 35 EuGVVO abschließend aufgezählten Gründe gestützt werden. Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe Zak 2011/421, 222.

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