WEG § 24 Abs 6, § 52
Dass Sachargumente für die Beschlussfassung, die der Beschlussinitiator in seinem (hier: von seinem Rechtsanwalt verfassten und versendeten) Begleitschreiben zum Abstimmungsformular vorgebracht hat, unrichtig sind, begründet keinen formellen Mangel des Umlaufbeschlusses.