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Eingabe per E-Mail im Verwaltungsgerichtsverfahren unbeachtlich

In aller KürzeZak 2011/604Zak 2011, 322 Heft 17 v. 27.9.2011

Nach der Rsp des VwGH (2010/03/0103) ist eine per E-Mail übermittelte Eingabe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl zum Zivilprozess 10 Ob 28/11g = Zak 2011/512, 274 und Zak 2011/641, 340). In der Rs 2011/08/0033 verweigerte der VwGH zudem einem unvertretenen Beschwerdeführer, der seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nur mittels E-Mail über ein auf der Website des Gerichtshofs zur Verfügung stehendes Kontaktformular eingebracht hatte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung. Da auf dem für Anfragen an die Pressestelle, für Anregungen zur Website und zur Bestellung von Entscheidungskopien gedachten Kontaktformular ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass Beschwerden per E-Mail nicht rechtswirksam erhoben werden können, handle es sich bei dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens.

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