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Lauf der Klagebeantwortungsfrist setzt wirksame Zustellung der Klage voraus

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/596Zak 2011, 319 Heft 16 v. 13.9.2011

ZPO §§ 106, 230, 526

ZustG § 7

Die Frist für die Klagebeantwortung beginnt erst zu laufen, nachdem der entsprechende Auftrag und die Klage wirksam zugestellt wurden.

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