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Zuständigkeitsübertragung in einer Pflegschaftssache - Übernahmebeschluss nicht anfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/594Zak 2011, 319 Heft 16 v. 13.9.2011

JN § 111

Die Übertragung der Zuständigkeit für eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht gem § 111 JN wird erst wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit mit Beschluss übernommen hat. Nur der Übertragungsbeschluss des ursprünglich zuständigen Gerichts kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden; der Übernahmebeschluss ist zur Vermeidung eines doppelten Rechtsmittelverfahrens unanfechtbar.

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