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Vertretungskosten des Kindes im Unterhaltsverfahren begründen nur ausnahmsweise Sonderbedarf

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/507Zak 2011, 273 Heft 14 v. 16.8.2011

ABGB §§ 140, 212 Abs 2, § 215a

Die im außerstreitigen Unterhaltsverfahren entstehenden Vertretungskosten kann das Kind nur dann als Sonderbedarf geltend machen, wenn die anwaltliche Vertretung aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls ausnahmsweise als notwendig anzusehen ist.

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