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Reischauer, Schmerzengeld wegen Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung, ehewidrigen Verhaltens und Sachbeschädigung, EF-Z 2011, 134.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2011/493Zak 2011, 260 Heft 13 v. 26.7.2011

Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dazu brachte, den Kontakt mit dem anderen Elternteil abzubrechen, und dadurch schuldhaft dessen Besuchsrecht vereitelte, ist er dem anderen Elternteil nach 4 Ob 8/11x = Zak 2011/312, 170 zu Schadenersatz verpflichtet, wobei nicht nur ein Vermögensschaden zu ersetzen, sondern auch Schmerzengeld für die dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu leisten ist. Der Autor kritisiert, dass der OGH zur Begründung der Haftung des Obsorgeberechtigten auf eine Interessenabwägung verwiesen hat, für die seiner Meinung nach einerseits eine Rechtsgrundlage fehlt und die andererseits auch nicht klar dargelegt wurde. Die Sorgfaltswidrigkeit könne nur aus der typischen Gefährlichkeit des Verhaltens des Obsorgeberechtigten auch in Bezug auf psychische Erkrankungen des anderen Elternteils abgeleitet werden. Dem Schadenersatzrecht selbst seien keine Differenzierungskriterien zu entnehmen, nach denen eine Haftung im vorliegenden Sachverhalt bejaht, bei psychischen Schäden aufgrund ehewidrigen Verhaltens des Ehegatten hingegen (wie in 6 Ob 124/02g = ZRInfo 2003/192) verneint werden könnte.

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