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Minderock, Anm zu JBl 2011, 388.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2011/492Zak 2011, 260 Heft 13 v. 26.7.2011

Zu 1 Ob 159/10d = Zak 2010/763, 436: Ein Pflichtteilsanspruch, der gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers durchgesetzt werden muss, verjährt gem § 1487 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag der Errichtung des Protokolls über die Übernahme der letztwilligen Anordnungen durch den Gerichtskommissär zu laufen beginnt.

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