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Ein- oder Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens?

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/487Zak 2011, 259 Heft 13 v. 26.7.2011

JN § 24

ZPO § 521a

Das Ablehnungsverfahren ist einseitig. Nur jene Prozesspartei, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, ist am Verfahren zu beteiligen und hat ein Rekursrecht.

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