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Anfechtbarkeit der Zurückweisung der Berufungsbeantwortung als verspätet

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/411Zak 2011, 219 Heft 11 v. 7.6.2011

ZPO § 468 Abs 2, § 519 Abs 1 Z 1

Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen hat, ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs an den OGH anfechtbar.

Die Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen wurde, ist mangels Beschwer unzulässig, wenn das ohne Berücksichtigung der Rechtsmittelbeantwortung ergangene Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung begründet keine Beschwer.

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