TFLG: §§ 33, 38
GBG § 20 lit a
Die gem § 38 Abs 2 Tir FlurverfassungslandesG (TFLG) auf Antrag der Agrarbehörde vorgenommene bücherliche Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" bei einer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaft bewirkt keinen Eigentumseingriff, weil sie qualitativ einer Anmerkung iSd § 20 lit a GBG gleichzusetzen ist. Die Ersichtlichmachung ist auch dann zulässig, wenn der von der Ersichtlichmachung betroffene Grundbuchkörper keine oder nur einzelne Grundstücke enthält, die Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind, weil keine besonderen Eigenschaften von Grundstücken, sondern persönliche Verhältnisse der Eigentümerin bezeichnet werden. Daher reicht es aus, dass die Agrargemeinschaft auch auf Gemeindegut besteht.