GBG §§ 53, 94 Abs 1 Z 2
ABGB § 1371
Eine umfassende Vollmacht des Hypothekargläubigers für den freihändigen Verkauf der Liegenschaft, in der nicht klargestellt ist, dass die Vollmacht vom Pfandschuldner ausschließlich aufgrund bereits fälliger Forderungen erteilt wurde, legt einen Verstoß gegen § 1371 ABGB nahe. Durch die in der Urkunde enthaltene Erklärung, es würden bereits fällige Forderungen aushaften und die Vollmacht werde "in diesem Zusammenhang" erteilt, werden diese Bedenken nicht vollständig zerstreut. Die Verkaufsvollmacht ist daher im Grundbuchverfahren nicht als Einschreitervollmacht geeignet. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft genutzt wird.