In seinem Urteil in der Rs C-19/09 , Wood Floor Solutions/Silva Trade = Zak 2010/159, 99 hat der EuGH zur Auslegung des Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO und der Frage des Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Dienstleistungserbringung eines Handelsvertreters in mehreren Mitgliedstaaten Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag stellt die E vor und zeigt einige Konsequenzen auf.