In dem kurzen Zurückweisungsbeschluss 4 Ob 15/10z befasste sich der OGH mit der Unterlassungsklage eines Rechtsanwalts gegen einen Rechtspfleger, die sich - gestützt auf das UWG und die WinkelschreibereiV - gegen das geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden durch den Beklagten richtete. Der OGH kam wie die Vorinstanzen zum Schluss, dass der Unterlassungsanspruch bereits verjährt ist, weil der Beklagte seine letzte möglicherweise wettbewerbswidrige Tätigkeit (das Verfassen eines Grundbuchantrags für eine Verwandte) im Juni 2006 entfaltete, die Klage jedoch erst im September 2009 erhoben worden ist. Das Datum der Einreichung des Antrags durch die Verwandte sei für die Verjährung bedeutungslos, weil es sich dabei nicht um eine dem Beklagten zurechenbare lauterkeitsrechtswidrige Tätigkeit handle.