Die Autorin leitet aus § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG ("Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.") ab, dass die vor allem in der Mobiltelefonbranche verbreitete Vereinbarung von Zahlscheingebühren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1. 11. 2009 wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam ist. Verbandsklageverfahren des VKI seien bereits anhängig.