Die Gerichtskommissionsgebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung können gem § 5 GKTG auf Antrag des Notars bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn besondere Gründe (ungewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeit, besonderer Zeitaufwand usw) vorliegen. Der Autor analysiert die zu dieser Regelung ergangene Judikatur und weist auf die Wechselbeziehung zwischen der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Möglichkeit der Gebührenerhöhung hin. Ein unkompliziertes Verlassenschaftsverfahren nimmt seiner Erfahrung nach mindestens sechs bis sieben Stunden Arbeitszeit in Anspruch.