WEG § 31 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6
ABGB §§ 1035, 1438
Liegenschaftsaufwendungen, die der gekündigte Verwalter nach Beendigung seiner Verwalterstellung getätigt hat, können nicht von dem gem § 31 Abs 3 WEG an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugebenden Rücklagenüberschuss abgezogen werden. Auch eine prozessuale Aufrechnung mit den Aufwandersatzansprüchen im Außerstreitverfahren über die Herausgabe des Überschusses scheidet aus, weil über solche Ansprüche nur im streitigen Verfahren entschieden werden kann.