ABGB §§ 509, 917, 938, 948
EO § 382 Abs 1 Z 6
Jede gewollte synallagmatische, konditionale oder bloß kausale Verknüpfung der Leistung mit einer Gegenleistung, die keinen Geldwert aufweisen muss, führt zur Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts. Maßgeblich ist der Parteiwille. Nach den Feststellungen erfolgte die Zuwendung von Vermögenswerten an die (ehemalige) Lebensgefährtin aufgrund ihrer Drohung, ansonsten Kontakte des Zuwendenden mit dem gemeinsamen Kind zu verhindern. Zumindest im Provisorialverfahren schließt diese Feststellung die Annahme einer Schenkung nicht aus, wenn durch die Parteienaussage und den aufgenommenen Notariatsakt ansonsten bescheinigt ist, dass die Zuwendung in Schenkungsabsicht erfolgte.