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Kein Recht des nicht pflegebefohlenen Legatars auf Sicherstellung seiner Ansprüche vor Einantwortung

RechtsprechungErbrechtZak 2010/228Zak 2010, 134 Heft 7 v. 20.4.2010

AußStrG § 176

Vermächtnisnehmer sind im Verlassenschaftsverfahren gem § 176 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung von ihren Ansprüchen zu verständigen. Ein Recht auf Sicherstellung der Ansprüche vor Einantwortung haben gem § 176 Abs 2 AußStrG nur solche Legatare, die minderjährig sind oder denen ein Sachwalter bestellt wurde.

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