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Anspruch aus Scheidungsfolgenvergleich - keine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/201Zak 2010, 119 Heft 6 v. 7.4.2010

JN § 49 Abs 2 Z 2b

EheG § 55a Abs 2

Eine aus dem Eheverhältnis entspringende Streitigkeit, die gem § 49 Abs 2 Z 2b JN in die Eigenzuständigkeit der BG fällt, liegt nur dann vor, wenn die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und ohne Berücksichtigung der besonderen gesetzlichen Rechte und Pflichten von Ehegatten nicht lösbar ist. Der geltend gemachte Anspruch darf nur im Rechtsverhältnis zwischen (früheren) Ehegatten denkbar sein. Die Klage auf Einhaltung einer im Scheidungsvergleich vereinbarten Verpflichtung stellt nicht von vornherein eine Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN dar.

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