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Schriftformgebot für Bürgschaft - Verpflichtungswille muss im unterfertigten Text zum Ausdruck kommen

RechtsprechungSchuldrechtZak 2010/192Zak 2010, 115 Heft 6 v. 7.4.2010

ABGB §§ 886, 914, 1346, 1406

Das für die Bürgschaft geltende Schriftformgebot ist nur dann erfüllt, wenn der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen, in der unterfertigten Erklärung zum Ausdruck kommt.

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